Logografik S&P
Abbildung Stb Michael Kressner

Unternehmen


Deutschland ist das Land mit den meisten Steuergesetzen. Kein Wunder, dass man sich manchmal im Steuerdschungel verirrt. Wir helfen Ihnen, damit Sie mit Ihren Steuerfragen nicht in der Sackgasse landen.

Wir können dabei auf eine berufliche Tradition und Erfahrung seit 1992 verweisen. Unser jetziges Unternehmen wurde im Jahr 2003 am heutigen Standort gegründet.

Immer bestens informiert helfen wir Ihnen nicht nur bei der Lösung Ihrer steuerlichen Fragen, sondern stellen Sie als Unternehmer in den Mittelpunkt unserer Arbeit. Wir wollen ein zuverlässiger und langjähriger Begleiter Ihrer geschäftlichen und privaten Steuerangelegenheiten sein.

Vertrauen Sie auf unsere Kompetenz.

Leistungen


Unser Leistungskatalog gewährleistet die notwendige Begleitung bei Ihren geschäftlichen wie auch bei privaten Steuerangelegenheiten. Wir betreuen Kapital- und Personengesellschaften, Gewerbetreibende und Freiberufler sowie gemeinnützige Vereine.

Auch die Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer und Rentner zählt zu unseren Leistungen.

Im Detail bieten wir an:

» Beratung
» Interessenvertretung
» Finanzbuchhaltung
» Lohnbuchhaltung
» Jahresabschlüsse
» Steuererklärungen

Partner


Die Zugehörigkeit und Mitgliedschaft in Berufsverbänden und Kooperationen ergänzen unsere solide Basis für die Arbeit in Ihrem Interesse.


  
   

Aktuelles: Steuerrecht


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23.05.2013 16:10
Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen -
Das BMF teilt mit, wie die BFH-Urteile vom 19. September 2012 - VI R 54/11 und VI R 55/11 - anzuwenden sind (Az. IV C 5 - S-2388 / 11 / 10001-02).
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22.05.2013 11:49
Abgeordnete fordern EU-weite Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerflucht
Die Abgeordneten des EU-Parlaments verlangen von den EU-Ländern eine Einigung über Maßnahmen gegen Steueroasen, die Bekämpfung aggressiver Steuerplanung sowie die Schließung von Gesetzeslücken, die Steuerumgehung erlauben.
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22.05.2013 10:41
BFH zur Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist bei ressortfremden Grundlagenbescheiden
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 10 AO auch dann uneingeschränkt greift, wenn sie auf Verwaltungsakte von ressortfremden Behörden anzuwenden ist, die mangels dort geregelter Festsetzungsfristen für weit zurück liegende Kalenderjahre ohne jede zeitliche Beschränkung ausgestellt werden und somit im Ergebnis den Gedanken der Rechtssicherheit stark aushöhlen, der den steuerlichen Verjährungsvorschriften von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zugrunde liegt (Az. V R 27/11).
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